(1) Für Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1 ist das Gericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der
Klageerhebung seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig für den Fall, daß der
Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.
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